Betriebsräte und Jugend- und Auszubildendenvertretungen haben den Anspruch, dass sie der Arbeitgeber für Schulungsveranstaltungen, die Kenntnisse vermitteln, die für ihre Arbeit erforderlich sind, freistellt. Der Arbeitgeber hat bei diesen Seminaren auch die Seminarkosten zu übernehmen.
§ 16 Abs. 1 MAVO
Den Mitgliedern der Mitarbeitervertretung ist auf Antrag der Mitarbeitervertretung während ihrer Amtszeit bis zu insgesamt drei Wochen Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen zu gewähren, wenn diese die für die Arbeit in der Mitarbeitervertretung erforderlichen Kenntnisse vermitteln, von der (Erz-)Diözese oder dem Diözesan-Caritasverband als geeignet anerkannt sind und dringende dienstliche oder betriebliche Erfordernisse einer Teilnahme nicht entgegenstehen.
§ 19 Abs. 3 MVG
Den Mitgliedern der Mitarbeitervertretung ist für die Teilnahme an Tagungen und Lehrgängen, die ihnen für die Tätigkeit in der Mitarbeitervertretung erforderliche Kenntnisse vermitteln, die dafür notwendige Arbeitsbefreiung ohne Minderung der Bezüge oder des Erholungsurlaubs bis zur Dauer von insgesamt vier Wochen während einer Amtszeit zu gewähren.
§ 179,4 SGB IX
Die Bildungsangebote richten sich an die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen. Die Seminarkosten hat der Arbeitgeber zu tragen, sie sind für diese Seminare von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge zu befreien.
§ 45,5 SPersVG
Die Mitglieder des Personalrats sowie der Jugend- und Auszubildendenvertretung sind unter Fortzahlung der Bezüge für die Teilnahme an Seminaren freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind. Die Seminarkosten hat der Arbeitgeber zu tragen.
§ 54,1 BPersVG
Die Mitglieder des Personalrats sowie der Jugend- und Auszubildendenvertretung sind unter Fortzahlung der Bezüge für die Teilnahme an Seminaren freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind. Die Seminarkosten hat der Arbeitgeber zu tragen.
Was oft vergessen wird: „Wir haben nur eine Gesundheit“ – und diese gilt es zu schützen. Ziel ist, den Arbeitsplatz genauso gesund und unversehrt zu verlassen, wie man ihn auch betreten hat. Um dies zu gewährleisten, gibt es ein gesetzliches Regelwerk, das in die Praxis umzusetzen ist. Mit dem Aufbau eines „Betrieblichen Gesundheitsmanagements“ (BGM) wird in vielen Unternehmen und Einrichtungen versucht, den Arbeits- und Gesundheitsschutz zu wahren. Dabei haben die Interessenvertretungen vielfältige Mitbestimmungs- und Gestaltungsrechte.
DAS SEMINAR BEHANDELT DIE THEMEN:
Grundlagen im Bereich Arbeitsschutz und Mitbestimmung
Geschichtliche Entwicklung des Arbeitsschutzes
Überblick zu Gesetzen und Vorschriften
Betriebliches Gesundheitsmanagement
Arbeitsschutzgesetz und Arbeitssicherheitsgesetz
DGUV Vorschriften 1 und 2
Arbeitsschutzausschuss
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Beteiligungsmöglichkeiten der Interessenvertretung
Die Mitbestimmung beim Betrieblichen Gesundheitsmanagement und insbesondere der Umgang mit den vielfältigen Gesetzen, Verordnungen, Vorschriften in den Themenfeldern Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, stellen hohe Anforderungen an die Interessenvertretungen. Das Seminar vermittelt Grundlagen, behandelt praktische Beispiele und zeigt auf, worauf Betriebs- und Personalräte sowie Mitarbeitervertretungen unbedingt achten sollten.
Hinweis: Alle BEST-Seminare zum Betrieblichen Gesundheitsmanagement können unabhängig voneinander besucht werden.
Weitere Informationen
Ganztagesseminar. Beginn jeweils um 9 Uhr, Ende: 17 Uhr.