Betriebsräte und Jugend- und Auszubildendenvertretungen haben den Anspruch, dass sie der Arbeitgeber für Schulungsveranstaltungen, die Kenntnisse vermitteln, die für ihre Arbeit erforderlich sind, freistellt. Der Arbeitgeber hat bei diesen Seminaren auch die Seminarkosten zu übernehmen.
§ 19 Abs. 3 MVG
Den Mitgliedern der Mitarbeitervertretung ist für die Teilnahme an Tagungen und Lehrgängen, die ihnen für die Tätigkeit in der Mitarbeitervertretung erforderliche Kenntnisse vermitteln, die dafür notwendige Arbeitsbefreiung ohne Minderung der Bezüge oder des Erholungsurlaubs bis zur Dauer von insgesamt vier Wochen während einer Amtszeit zu gewähren.
§ 16 Abs. 1 MAVO
Den Mitgliedern der Mitarbeitervertretung ist auf Antrag der Mitarbeitervertretung während ihrer Amtszeit bis zu insgesamt drei Wochen Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen zu gewähren, wenn diese die für die Arbeit in der Mitarbeitervertretung erforderlichen Kenntnisse vermitteln, von der (Erz-)Diözese oder dem Diözesan-Caritasverband als geeignet anerkannt sind und dringende dienstliche oder betriebliche Erfordernisse einer Teilnahme nicht entgegenstehen.
§ 179,4 SGB IX
Die Bildungsangebote richten sich an die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen. Die Seminarkosten hat der Arbeitgeber zu tragen, sie sind für diese Seminare von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge zu befreien.
§ 45,5 SPersVG
Die Mitglieder des Personalrats sowie der Jugend- und Auszubildendenvertretung sind unter Fortzahlung der Bezüge für die Teilnahme an Seminaren freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind. Die Seminarkosten hat der Arbeitgeber zu tragen.
§ 54,1 BPersVG
Die Mitglieder des Personalrats sowie der Jugend- und Auszubildendenvertretung sind unter Fortzahlung der Bezüge für die Teilnahme an Seminaren freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind. Die Seminarkosten hat der Arbeitgeber zu tragen.
In Zeiten zunehmender gesellschaftlicher Spaltungen und Entsolidarisierung ist es wichtig, dass sich die Interessenvertretungen in den Betrieben, Unternehmen und Dienststellen für eine demokratische und diskriminierungssensible Betriebskultur stark machen und faires Verhalten am Arbeitsplatz einfordern. Keiner Person dürfen wegen ihrer Weltanschauung, Nationalität, Herkunft, Alter, Geschlecht, sexuelle Identität, sexuelle Orientierung oder sonstiger persönlicher Eigenheiten Nachteile entstehen.
Für Diskriminierung, Mobbing, sexuelle Belästigung und Rassismus darf es keinen Platz am Arbeitsplatz geben, sondern dieser sollte gekennzeichnet sein von gegenseitiger Achtung, Toleranz und Wahrung der menschlichen Würde.
DISKUTIERT WERDEN FOLGENDE THEMEN:
Begriffsbestimmung und Rechtsgrundlagen
Aufgaben der Interessenvertretung
Wahrnehmen, Erkennen von Problemen
Entwicklung von konkreten Handlungsoptionen
Regelungspunkte für eine Betriebs-/Dienstvereinbarung
Wir wollen gemeinsam ausloten, wie Interessenvertretungen durch ihre Handlungsoptionen (Informationsrecht, Mitwirkung und Mitbestimmung) aktiv eine diskriminierungsfreie und demokratische Betriebskultur (mit-)gestalten können. Gibt es konkrete Praxisbeispiele, welche Rechtsgrundlagen ausgeschöpft werden können? Welche präventiven Unternehmensprogramme sind denkbar? Für all das gilt: Es gibt keinen one-BEST-way, die verantwortlichen Akteure müssen ihre betrieblichen Erfordernisse im Blick haben.
Hinweis: Alle BEST-Seminare zum Betrieblichen Gesundheitsmanagement können unabhängig voneinander besucht werden.
Weitere Informationen
Ganztagesseminar. Beginn jeweils um 9 Uhr, Ende: 17 Uhr.
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